Die Ausbildung umfasst die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen durch eine autorisierte Institution, z. B. eine staatliche Schule, eine Hochschule oder ein privates Unternehmen. In der Regel steht am Ende der institutionellen Ausbildung eine Abschlussprüfung für den Absolventen, der nach erfolgreicher Teilnahme ein Dokument erhält, das den positiven Abschluss der Ausbildung bescheinigt und die erworbenen Qualifikationen nachweist, zum Beispiel ein Zertifikat in Webprogrammierung, einen Doktortitel in Philosophie oder einen Meistertitel im Dachdeckerhandwerk. Die Ausbildung unterscheidet sich vom Begriff Bildung durch ihren Abschluss und ihren Zweck.
Ausbildung in Vollzeit
Im Gegensatz zum breiteren Bildungsbegriff hat die Berufsausbildung praktische Absichten. Ihr pädagogisches Ziel liegt weniger in der allgemeinen und persönlichen Entwicklung als in der standardisierten Vermittlung von anwendbaren Fähigkeiten, die meist der betrieblichen Praxis dienen.
Bei der dualen Berufsausbildung erfüllen vor allem Ausbildungsbetriebe und Berufsschulen (Berufsfachschulen; Berufskollegs) diese Aufgaben nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das andere zuständige Ministerium erlässt Ausbildungsordnungen als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung. In einem anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach Maßgabe der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht in anderen als anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Das Berufsbildungsgesetz stellt keine Anforderungen an eine abgeschlossene Schulausbildung oder andere Weiterbildungen als Voraussetzung für die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf.
Die Bewerbung um einen Ausbildungsplatz beinhaltet ein Vorstellungsgespräch und in der Regel auch einen Eignungstest. Auf beides sollte sich der Bewerber vorbereiten, um seine Stärken so gut wie möglich herausstellen zu können. Zur Vorbereitung gehört sicher auch, dass er über aktuelle Ereignisse Auskunft geben kann. In manchen Fällen werden auch so genannte Assessment Center eingesetzt, um Bewerber auszuwählen.
Die Dauer der Ausbildung variiert je nach Ausbildungsberuf zwischen zwei und dreieinhalb Jahren. Die reguläre Ausbildungsdauer, zum Beispiel für die Ausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin oder zum Mechatroniker/zur Mechatronikerin, wird vom Gesetzgeber in der gültigen Ausbildungsordnung festgelegt; eine Verkürzung kann in der Regel beantragt und bei guten Leistungen gewährt werden.
Es gibt eine weitere Möglichkeit der Berufsausbildung an staatlichen Berufsschulen oder Fachschulen, die in Vollzeitform erfolgt. Dabei absolvieren die Auszubildenden in der Regel betreute Praktika oder Anerkennungspraktika (Erzieher/innen) von unterschiedlicher Länge (je nach Beruf und Bundesland) in ganz unterschiedlichen Einrichtungen oder Betrieben, je nach Beruf. Beispiele für solche Ausbildungen: elektrotechnische/r Assistent/in, Erzieher/in und so weiter.
Oft gibt es die Möglichkeit, diese Berufsausbildung mit einem Abschluss der Fachhochschulreife (FOR; mittlere Reife), der Fachschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife oder der allgemeinen Hochschulreife (Abitur) zu kombinieren. Die Möglichkeiten der Doppelqualifikation werden vor allem in kaufmännischen, medientechnischen und sozialpädagogischen Ausbildungsgängen genutzt.
Ein Element der Berufsausbildung ist der Unterricht. 12 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes verlangt, dass die Versicherten eine ausreichende und angemessene Unterweisung erhalten. Auslöser für eine Unterweisung sind z. B. Einstellungen oder Versetzungen, veränderte Aufgabenbereiche oder veränderte Arbeitsabläufe.
Einige Arbeitgeber nutzen Lehrstellen, um die Arbeitskosten zu senken.
Ausbildung in Teilzeit
Mit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 1. April 2005 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, eine betriebliche Teilzeitausbildung als Ergänzung zur Vollzeitausbildung zu machen. Dies wurde mit der Novellierung des BBiG ab 2020 mit dem neu eingefügten §7a BBiG deutlich erleichtert. Demnach reicht es grundsätzlich aus, wenn sich der/die Auszubildende und der/die Ausbilder/in hierüber einig sind. Die Verringerung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit muss zwischen beiden Parteien schriftlich vereinbart werden. Diese Möglichkeit besteht sowohl vor Beginn der Ausbildung als auch im Laufe der Ausbildung durch einen Änderungsvertrag. So ist es zum Beispiel auch möglich, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren, wenn diese nach der Schwangerschaft aufgrund von Mutterschaftsurlaub und Elternzeit unterbrochen wurde
Grundsätzlich können alle Berufe, die durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Handwerksordnung (HwO) geregelt sind, in Teilzeit erlernt werden. Voraussetzung ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem/der Auszubildenden sowie die Zustimmung der zuständigen Kammer.
Die Mindeststundenzahl beträgt 20 Stunden pro Woche einschließlich des Besuchs der Berufsschule. Nach § 7 Abs. 2 BBiG verlängert sich die Ausbildungsdauer entsprechend der Arbeitszeitverkürzung, jedoch höchstens um die Hälfte der in der Ausbildungsordnung für die betreffende Vollzeitberufsausbildung festgelegten Dauer. Im Einvernehmen mit dem Ausbilder/der Ausbilderin kann die Ausbildungszeit gemäß § 8 Abs. 1 BBiG auch gleichzeitig verkürzt werden. Dies setzt voraus, dass zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der verkürzten Dauer erreicht wird. Im Falle einer Verlängerung bietet § 7a Abs. 3 BBiG den Auszubildenden außerdem die Möglichkeit, die Verlängerung ihrer Berufsausbildung bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin zu beantragen. Hintergrund dieser Möglichkeit ist die Tatsache, dass bei der Anwendung von § 7 Absatz 2 aufgrund der Vielzahl möglicher Modelle der Teilzeitausbildung nicht immer ein offizieller Prüfungstermin erreicht werden kann.
Im Gegensatz dazu musste nach der bisherigen Fassung des BBiG, die bis 2019 galt, ein berechtigtes Interesse an der Verkürzung der Ausbildung durch eine Verringerung der Wochenstundenzahl gegeben sein. Ein berechtigtes Interesse lag vor, wenn der/die Auszubildende nicht in der Lage war, eine Vollzeitausbildung zu absolvieren, weil er/sie eigene Kinder betreute oder nahe Angehörige pflegte. Auch persönliche Einschränkungen, wie z. B. gesundheitliche Einschränkungen, die es dir nicht erlauben, mehr als sechs Stunden am Tag zu arbeiten, stellen ein berechtigtes Interesse dar. Die Ausbildungszeit wird entweder um mindestens sechs Monate oder um maximal zwölf Monate verlängert. Wenn eine Ausbildungszeit von 25 oder mehr Stunden pro Woche vereinbart wurde, konnte die Ausbildung in der regulären Dauer abgeschlossen werden. Diese 25 Wochenstunden wurden vom DIHK (Deutscher Industrie- und Handelskammertag) und vom ZDH (Zentralverband des Deutschen Handwerks) so definiert, dass sie 75 Prozent der vollen wöchentlichen Ausbildungszeit erreichen.
Darüber hinaus können einige Berufe, die durch andere Gesetze geregelt sind, auch in Teilzeit erlernt werden. In § 6 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes ist festgelegt, dass die Ausbildung zur Pflegefachkraft auch in Teilzeit absolviert werden kann. Ihre Dauer beträgt maximal fünf Jahre. Eine entsprechende Regelung enthält auch § 5 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes für den Beruf des Notfallsanitäters.